Satzung des Vereins Legends

A. Aufgabe, Name und Sitz

§1 Aufgabe

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und Erziehung, insbesondere durch den Einsatz von Simulations-, Rollen- und anderen Spielen, sowie Strategiespielen, wie z.B. Schach und Go, bei denen Gruppen von Jugendlichen lernen sollen Konflikte gewaltlos zu lösen, mit anderen zu kommunizieren, zusammen zu arbeiten und Problemlösungen in verschiedenen Situationen zu erarbeiten.

(2) Der Verein wird politisch nicht tätig; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Arbeit des Vereins ist in der Regel jederzeit der Öffentlichkeit zugänglich. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit des Vereins und zur unmittelbaren Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine anderen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; überhaupt darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§2 Name

Der Verein führt den Namen "Legends" Nach der Eintragung ins Vereinsregister erhält er den Namenszusatz "e.V."

§3 Sitz

Sitz des Vereins ist Gummersbach

B. Mitgliedschaft

§4 Mitgliedschaftsvoraussetzung

Mitglied im Verein kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Grundsätze und Regeln des Vereins zustimmt und seine Ziele zu fördern bereit ist. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten, um Mitglied werden zu können.

§5 Aufnahme

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag muß schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Ist über den Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats nicht entschieden worden, so gilt er als angenommen. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist das dem Bewerber unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

§6 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, an Veranstaltungen und Abstimmungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Desweiteren haben alle Mitglieder auf allen Veranstaltungen des Vereins Rederecht.

 

 

§7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins haben insbesondere die Pflicht, die festgelegten Beiträge zu zahlen, die Ziele und Zwecke des Vereins zu unterstützen sowie im Rahmen ihrer Betätigung bei Aktionen des Vereins die entsprechenden Haus- und Spielordnungen einzuhalten.

§8 Beitragspflicht und Zahlungsverzug

(1) Die Mitglieder des Vereins zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederhauptversammlung, über die Einzelheiten der Beitragserhebung der Vorstand. Die Höhe der Beiträge wird im Regelfall für ein Jahr im voraus festgesetzt.

(2) Die Abführung der Beiträge wird zu Beginn jedes Quartals fällig. Bezahlt der Beitragspflichtige bis Ende der vierten Woche des Quartals nicht, gerät er mit der Zahlung grundsätzlich in Verzug.

(3) Eine Einigung über eine zeitlich begrenzte Stundung der Beiträge ist möglich. Die Entscheidung darüber fällt der geschäftsführende Vorstand.

(4) Mitglieder können zeitlich begrenzt von der Pflicht zur Beitragszahlung entbunden werden, wenn gute Gründe dafür sprechen und ein Drittel der zur Hauptversammlung stimmberechtigten und die Hälfte der dazu erschienenen Mitglieder zustimmt. Mitglieder können unbefristet von der Zahlung des Beitrages entbunden werden, wenn gute Gründe dafür sprechen, und mindestens zwei Drittel der Mitglieder auf der Hauptversammlung zustimmen.

Der Beschluß über den unbefristeten Erlaß kann durch die Mitgliederhauptversammlung wieder aufgehoben werden, wenn gute Gründe dafür sprechen.

(5) Befindet sich ein Mitglied mit der Zahlung in Verzug so wird es nach den Vorschriften des §9 abgemahnt. Dies erledigt der Kassenwart.

(6) Durch den Austritt wird die Pflicht zur Begleichung noch ausstehender Zahlungen an den Verein nicht aufgehoben.

(7) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§9 Mahnung

(1) Mitglieder, die mit der Zahlung in Verzug sind, werden nach Ablauf von mindestens einem und höchstens zwei Monaten schriftlich abgemahnt.

(2) Mitglieder, die sich nach der ersten Mahnung weiterhin in Verzug befinden, werden nach Ablauf von mindestens vier Wochen, höchstens drei Monaten erneut schriftlich abgemahnt.

(3) Die Kosten der Mahnung, insbesondere die Portokosten, tragen die Abgemahnten.

(4) Mit Absendung der zweiten Mahnung ruhen die Rechte des abgemahnten Mitgliedes bis zur Zahlung des fälligen Gesamtbetrages, der bis zum Zeitpunkt der Zahlung offensteht.

(5) Mindestens zwei Wochen, spätestens einen Monat nach Ablauf der zweiten Mahnung übernimmt ein privat wirtschaftliches Unternehmen den Einzug der fälligen Forderung. Die Kosten der Vollstreckung trägt der Abgemahnte.

§10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Austritt, durch Ausschluß oder durch Tod.

§11. Austritt

(1) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Austrittserklärung wird mit Zugang beim Vorstand gültig.

(2) Ein Austritt ist nur zum Ende des laufenden Quartals möglich.

(3) Bei allen entsprechenden Veränderungen hat der Vorstand unverzüglich für die Aktualisierung der Zentralen Mitgliederkartei zu sorgen.

§12 Ausschluß

(1) Ein Mitglied kann nur aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es grob fahrlässig gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Vereins verstößt und ihm damit Schaden zufügt.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, den Ausschluß eines Mitglieds unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

(3) Der Ausschluß erfolgt auf Antrag des Vorstandes nach vorheriger Anhörung des Betroffenen ausschließlich durch die absolute Mehrheit der auf der Mitgliederhauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Zu dieser Mitgliederhauptversammlung ist das betroffene Mitglied einzuladen und anzuhören bzw. Im Verhinderungsfall eine von diesem verfaßte schriftliche Erklärung vorzulesen. Der Betroffene hat bei der entsprechenden Abstimmung kein Stimmrecht.

(4) Der begründete Ausschlußbeschluß ist dem betroffenen Mitglied unverzüglich schriftlich zu übermitteln.

C. Organe

§13 Organe

Organe sind:

der Vorstand des Vereins;

die Mitgliederhauptversammlung

§14 Die Mitgliederhauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung der Mitglieder, nachfolgend MHV genannt, ist als höchstes Organ die beschließende Versammlung des Vereins. Sie ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung anderer Organen übertragen sind.

(2) Die MHV kann mit Zweidrittelmehrheit beschließen, jemanden als Ehrenmitglied aufzunehmen. Sie faßt gleichzeitig auch den Beschluß über die Art und Weise der Ehrenmitgliedschaft.

(3) Die MHV kann die Erhebung außerordentlicher, zweckgebundener Umlagen beschließen. Diese sind dann, wenn nichts anderes bestimmt wird, vom Kassenwart einzuziehen. Die Mahnung erfolgt in der in §9 und §10 dieser Satzung beschriebenen Weise.

(4) Die MHV wird vom Vorstand einberufen und tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einladung muß schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Beachtung der Ladungsfrist erfolgen.

(5) Der Vorstand muß binnen 15 Tagen die MHV einberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragt. Erfolgt die Einberufung nicht, so sind die Antragsteller innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der Einberufungspflicht selbst zur Einberufung befugt.

(6) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet, die MHV. Die Leitung der MHV kann delegiert werden.

(7) Die MHV tagt in der Regel öffentlich. Auf Antrag eines zur MHV Antragsberechtigten beschließt der Vortand über den Ausschluß der Öffentlichkeit.

(8) Über die MHV und deren Beschlüsse ist vom Schriftführer binnen vier Wochen ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden unterzeichnet und allen Vereinsmitgliedern zugänglich gemacht wird.

 

§15 Antragsberechtigte und Aufgaben der MHV

(1) Auf der MHV sind antragsberechtigt:

alle Mitglieder des Vereins

Den Antragstellern ist zur Begründung ihrer Anträge Rederecht einzuräumen

(2) Die Aufgaben der MHV sind unter anderem:

die Beschlußfassung über die Arbeit des Vorstandes;

die Beschlußfassung über die Satzung des Vereins;

die Beschlußfassung über sonstige Anträge zur MHV;

die Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden, des Kassenwarts

und der Kassenprüfer;

die Entlastung des Vorstands;

die Benennung von Kandidaten für Ämter;

die Wahl des Vorstandes;

die Wahl von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen;

die Beschlußfassung über die Erlassung und Höhe von Mitgliedsbeiträgen nach §8 (1)

dieser Satzung

die Beschlußfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

die Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern;

die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§16 Der Vorstand

(1) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden unter Absprache mit seinem Stellvertreter einberufen. Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Umstände erfordern, spätestens jedoch alle drei Monate.

(2) Der Vorsitzende muß den Vorstand binnen fünfzehn Tagen einberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder dies unter Angebe der Tagesordnung verlangen. Erfolgt die Einberufung nicht, so sind die Antragsteller innerhalb von sieben Tagen selbst zu Einberufung befugt.

(3) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, leitet die Sitzungen des Vorstands. Die Leitung kann delegiert werden.

Will der Leiter in eigener Sache sprechen, so hat er die Leitung der Sitzung abzugeben.

(4) Über die Vorstandssitzungen wird vom Schriftführer ein Ergebnisprotokoll erstellt, das dieser oder der Sitzungsleiter unterzeichnet, und das den Vereinsmitgliedern zugänglich ist.

(5) Einmal jährlich hat der Vorstand der MHV einen Jahresbericht und einen Bericht der Kassenprüfer vorzulegen.

(6) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn 3 von 5 (ohne kooptierte Mitglieder) anwesend sind.

§17 Zusammensetzung des Vorstands

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

dem Vorsitzenden;

einem stellvertretenden Vorsitzenden

dem Kassenwart

dem Schriftführer

einem Beisitzer.

(2) Der Vorstand kann zur besseren Erfüllung seiner Pflichten bis zu zwei Mitglieder in den Vorstand kooptieren.

(3) Zum Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und Kassenwart können nur voll geschäftsfähige Personen gewählt werden.

§18 Aufgaben des Vorstands

Aufgaben des Vorstandes sind unter anderem:

die Planung und Koordination von Veranstaltungen des Vereins;

die Vorbereitung der MHV;

die Durchführung der Beschlüsse der MHV;

die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern gemäß §5 dieser Satzung

die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins

die Durchführung von Bildungs- und Informationsveranstaltungen;

die Bildung von Arbeitskreisen zur Unterstützung des Vorstands.

Die Veröffentlichung von Ausführungen von Beschlüssen der Arbeitskreise bedürfen der Zustimmung des Vorstands.

§19 Der geschäftsführende Vorstand

(1) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand. Er erledigt die laufenden und dringlichen Geschäfte des Vereins und ist zuständig für die Vorbereitung und Durchführung von Vorstandssitzungen. Außerdem sorgt er für die Ausführung der Beschlüsse der MHV.

(2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, haben bei Vorlage eines Vorstandsbeschlusses einzeln Vertretungsmacht. Liegt jedoch kein Vorstandsbeschluß vor, müssen sie gemeinsam agieren.

(3) Ausgaben für einen einheitlichen Verwendungszweck, die einen Betrag von 2.500 DM übersteigen, bedürfen immer der vorherigen Zustimmung der MHV.

D. Verfahrensordnung

§20 Beschlußfähigkeit

(1) Die Organe sind beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind und wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Einzige Außnahme hierbei, bildet der Vorstand (siehe §16 Abs. 6). Sie bleiben beschlußfähig, solange nicht auf Antrag die Beschlußfähigkeit festgestellt ist. MHVersammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn zu diesen Versammlungen ordnungsgemäß eingeladen wurde.

(2) Bei Beschlußunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und die Zeit und die Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden, er ist dabei an die Frist zur Einberufung des Organs nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Falle beschlußfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Ergibt sich die Beschlußunfähigkeit während der Sitzung bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in einer der nächsten Sitzungen erneut abgestimmt oder gewählt.

(4) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit mit.

 

 

 

§21 Erforderliche Mehrheit

(1) Soweit durch diese Satzung nicht ein anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2) Für Satzungsänderungen ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Für den Auflösungsbeschluß oder eine Änderung der Satzung, die den Wesensgehalt des §1 dieser Satzung berührt, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder der MHV notwendig.

 

§22 Abstimmungsarten

(1) Die Abstimmungen erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, daß eines der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt oder die geheime Abstimmung nach der Satzung erfolgen muß.

(2) Stimmenthaltungen zählen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit mit, jedoch nicht zur Ermittlung der Mehrheit.

§23 Durchführung der Wahlen

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden geheim durch Stimmzettel gewählt. Die Stimmzettel müssen jeweils die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten enthalten.

(2) Der Ämter des Vorstands sind einzeln zu wählen. Sie bedürfen zu ihrer Wahl der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl statt.

(3) Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt entsprechend der in Absatz 2 beschriebenen Weise in einem gesonderten Wahlgang. Gewählt werden können nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder Ehrenmitglieder des Vereins sein.

§24 Ladungs- und Antragsfristen

(1) Die ordentliche MHV muß unter Angaben der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen werden. Eine außerordentliche MHV kann mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen werden.

(2) Anträge zur ordentlichen MHV müssen spätestens 3 Tage vor dem Tagungstermin bei einem Mitglied des Vorstandes schriftlich eingegangen sein.

(3) Änderungsanträge können auch noch auf der MHV von jedem stimmberechtigten Mitglied der MHV gestellt werden.

(4) Sitzungen des Vorstands sind mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(5) Die Einladungsfristen beginnen mit dem Datum des Poststempels.

§25 Wahlperioden und Amtsbezeichnung

(1) Die regelmäßigen Amtszeiten jedes Amts des Vereins beträgt ein Jahr. Alle Gremien sind dementsprechend mindestens nach Ablauf dieser Frist neu zu wählen. Ist dies aus wichtigem Grunde nicht möglich, bleiben die Amtsinhaber bis zur schnellstmöglich einzuberufenden nächsten Sitzung des Gremiums, auf dem gewählt wird, im Amt.

(2) Die Amtszeit von Gremien und Gremienmitgliedern endet

mit dem Ende der jeweiligen Versammlung, die entsprechende Neuwahlen vorgenommen hat;

mit der Amtsniederlegung.

(3) Legt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands sein Amt nieder, so ist binnen vier Wochen eine MHV einzuberufen und ein Nachfolger zu wählen.

(4) Alle Ämter und Funktionen stehen unabhängig von der sprachlichen Bezeichnung in gleicher Weise Frauen und Männern offen.

E. Sonstige Bestimmungen

§26 Liquidatoren

Ist die Liquidation des Vereinsvermögens wegen Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit, erforderlich, so sind die zu dieser Zeit im Amt befindlichen, voll geschäftsfähigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren.

Auf Antrag können auf einer MHV zwei weitere Personen zu Liquidatoren bestellt werden.

§27 Vermögensverfall

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem World Wildlife Found (WWF) zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§28 Inkrafttreten

Diese Satzung ist auf der Gründungsversammlung am 29.06.1999 verabschiedet worden, und tritt ab dem 01. Juli 1999 in Kraft.